Nebenkosten in der Schweiz: Was Vermieter verrechnen dürfen

Nebenkosten sind in der Schweiz die häufigste Ursache für Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Die Regel ist einfach und strikt: Geschuldet sind nur Kosten, die ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind und tatsächlich für die Nutzung des Mietobjekts angefallen sind. Alles, was nicht aufgeführt ist, gilt als im Nettomietzins enthalten, selbst wenn der Vermieter die Kosten tatsächlich bezahlt hat.
1. Welche Positionen zulässig sind
Verrechnet werden dürfen Kosten, die mit der Nutzung der Immobilie zusammenhängen: Heizung, Warmwasser, Wasser und Abwasser, Strom für Gemeinschaftsflächen, Hauswartung und Reinigung, Liftwartung, gegebenenfalls Abfallgebühren sowie Abrechnungskosten.
Nicht verrechnet werden dürfen Kosten, die das Eigentum als solches betreffen: Hypothekarzinsen, Liegenschaftssteuern, Gebäudeversicherungsprämien, Abschreibungen, ausserordentliche Reparaturen und Erneuerungen.
- Zulässig: Heizung, Warmwasser, Wasser, Allgemeinstrom, Reinigung und Lift
- Nicht zulässig: Steuern, Gebäudeversicherung, Hypothekarzinsen und Erneuerungen
- Jede Position muss im Vertrag aufgeführt sein, damit sie eingefordert werden kann
2. Akonto oder Pauschale?
Bei Akontozahlungen bezahlt der Mieter einen monatlichen Betrag und erhält am Ende der Abrechnungsperiode eine detaillierte Abrechnung: War der Verbrauch geringer, erhält er eine Rückzahlung; war er höher, bezahlt er die Differenz. Bei einer Pauschale ist der Betrag endgültig und wird nicht nachträglich ausgeglichen. Er muss aber dem tatsächlichen Kostendurchschnitt der Vorjahre entsprechen.
Akontozahlungen sind die transparenteste und bei Wohnungsmieten am weitesten verbreitete Lösung. Bei einer Pauschale trägt der Vermieter das Risiko steigender Energiekosten, die er während des laufenden Vertrags nicht nachfordern kann.
3. Die Jahresabrechnung
Die Abrechnung muss einmal jährlich nach Kostenpositionen aufgeschlüsselt zugestellt werden. Sie muss den Zeitraum, die Verteilungskriterien und den Anteil des Mietobjekts angeben. Der Mieter hat das Recht, beim Vermieter oder bei der Verwaltung Einsicht in die Originalbelege zu nehmen.
Die übliche Frist zur Beanstandung der Abrechnung beträgt dreissig Tage ab Erhalt. Eine klare, pünktlich zugestellte Abrechnung und verfügbare Belegkopien verringern Beanstandungen deutlich.
4. So geben Sie Nebenkosten im Inserat an
Geben Sie im Inserat neben dem Nettomietzins immer den monatlichen Akontobetrag an und erläutern Sie, was er umfasst. Ist die Abrechnung der neuen Periode noch nicht abschliessend ermittelt, ist der Hinweis «auf Anfrage» besser als ein ungefährer Betrag: Eine später nach oben korrigierte Angabe gehört zu den häufigsten Gründen für einen Rückzug nach der Besichtigung.
Häufige Fragen
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